VEREINSSATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Rockmusikerverein - Speyer. Er ist am 29.08.1994 in das Vereinsregister eingetragen worden und führt seither den Zusatz "e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Speyer
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zielsetzung des Vereines ist die Förderung der Rockmusik im regionalen und überregionalen Bereich.
    Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch:
    a. Mitgliedschaften und Mitarbeit in kulturellen und musikalischen Institutionen
    b. kulturelle Veranstaltungen
    c. publizistische Vertretung der Rockmusik gegenüber der Öffentlichkeit
    d. gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch in Fragen der Rockmusik
    e. gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der Rockmusik
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins, insbesondere Einkünfte und Überschüsse, sind dem gemeinnützigen Zweck zuzuführen und für diesen zu verwenden.
    Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile, noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine materiellen Ansprüche gegenüber dem Verein. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein darf keinen politischen Vereinigungen (gleich welcher Ideologie) beitreten, noch darf er diesen unterstützen.
§ 3 Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus
    a. ordentlichen Mitgliedern
    b. fördernden Mitgliedern
    c. Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch den Beitritt zum Verein und die Entrichtung des Mitgliederbeitrages. Es ist darauf zu achten, dass die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit von Personen (§§ 105-108 BGB) Anwendung finden. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Wahlen des Rockmusikervereines eine wahlberechtigte Stimme und kann sich, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet wurde, bei Wahlen wählen lassen.
  3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins fördern wollen. Sie erwerben die Mitgliedschaft durch den Beitritt zum Verein und die Entrichtung des Mitgliederbeitrages. Sie haben weder aktives, noch passives Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um die satzungsgemäßen Ziele des Vereins erworben haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand des Vereines ernannt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a. Austritt
    b. Streichung von der Mitgliederliste
    c. Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Ausschlaggebend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, oder unentschuldigt der mindestens einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung fernbleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
    Ein von Ausschluss bedrohtes Mitglied hat das Recht, alle Mitglieder auf der einmal jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung schriftlich darüber zu befragen, ob der Ausschluss durch den Vorstand wirksam ist. Der Vorstand muss dem von dem Ausschluss bedrohtem Mitglied die Möglichkeit einräumen, sich schriftlich vor den Mitgliedern zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung muss den Mitgliedern mit der Tagesordnung und dem Wahlbogen von der ordentlichen Mitgliederversammlung zugeleitet werden.
    Die Rechtfertigung eines ausgeschlossenen Mitgliedes muss von angemessener Länge sein. Auf den Wahlbögen muss jedes Mitglied die Möglichkeit haben, über den Ausschluss schriftlich abzustimmen. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, ob das Mitglied letztlich ausgeschlossen wird oder nicht.
    Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
  5. Der Eintritt in den Verein kann verwehrt oder ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit einer solchen Partei sympathisiert, ihr verdeckt oder offiziell angehört, welche die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hat.
§ 5 Mitgliederbeiträge und Arbeitsleistungen
  1. Zur Erreichung des Vereinszweckes werden Mitgliederbeiträge erhoben und Arbeitsstunden erbracht.
    Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beitragsänderungen dürfen grundsätzlich nur zum Ende des Kalenderjahres festgelegt werden.
  2. Der Mitgliederbeitrag ist Jahresbeitrag und für das jeweilige Jahr im Voraus zu entrichten.
  3. Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Betrag. Schüler, Studenten, Rentner, Zivildienstleistende, Wehrdienstleistende, Behinderte und soziale Härtefälle (nach Prüfung durch den Vorstand) zahlen den halben Beitrag.
    Die ordentlichen Mitglieder haben jährlich mindestens 20 Arbeitsstunden zur Förderung der Vereinsziele zu erbringen. Jedes ordentliche Mitglied ist eigenverantwortlich dazu verpflichtet, durch Anfrage seiner Arbeitsleistungspflicht nachzukommen. Der Vorstand hat dafür sorge zu tragen, dass den Mitgliedern ausreichend Gelegenheit geboten wird, die Arbeitspflicht zu erfüllen.
    Werden Arbeitsstunden nicht abgeleistet, so sind diese mit jeweils 5,11 Euro für jede nicht geleistete Stunde am Jahresende abzugelten. Die Pflicht zur Ableistung der Arbeitsstunden, respektive zur ersatzweise Abgeltung, wird durch Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres nicht berührt.
    Ausnahmen vom Arbeitsdienst aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen können auf Antrag mit schriftlicher Begründung nach Prüfung durch den Vorstand von diesem zugelassen werden.
  4. Fördernde Mitglieder zahlen einen von ihnen frei zu bestimmenden Betrag, der jedoch mindestens die Höhe des zweifachen, nicht ermäßigten Beitrages für ordentliche Mitglieder erreichen muss. Sie sind dafür von der Pflicht zur Ableistung von Arbeitsstunden befreit.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht sowie von der Arbeitsleistung befreit.
  6. Wird ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen oder aus dem Verein ausgeschlossen, so ist der Verein nicht verpflichtet, bereits bezahlte Jahresbeiträge zurückzuerstatten. Ausnahme sind nur in Härtefällen unter Einreichung einer schriftlichen Begründung des betreffenden Mitgliedes und nach Prüfung durch den Vorstand zulässig.
§ 6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    a. der Vorstand
    b. der Beirat
    c. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen besitzt im Außenverhältnis Einzelvertretungsbefugnis.
    Die drei weiteren Vorstandsmitglieder sind besondere Vertreter im Sonne des § 30 BGB, deren Aufgabenbereich sich nach einem internen Geschäftsverteilungsplan bestimmt.
  4. Der geschäftsführende Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und des Beirates und nimmt an ihnen stimmberechtigt teil.
    Der geschäftsführende Vorsitzende leitet die Geschäftsstelle des Vereins. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes durch, nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereines wahr und ist dem Vorstand für die Ausführung der Aufgaben verantwortlich.
    Er stellt für jedes Haushaltsjahr den Entwurf des Haushaltsplanes auf und legt ihn nach Stellungnahmen des Kassenwartes dem Vorstand zur Genehmigung vor. Der geschäftsführende Vorsitzende führt den Haushaltsplan aus.
    Er ist berechtigt, im Rahmen des Haushaltes Verbindlichkeiten für den Rockmusikerverein einzugehen, soweit nicht die Satzung oder der Vorstand etwas anderes bestimmt.
    Der Vorstandsvorsitzende stellt die Jahresrechnung auf und legt sie nach Stellungnahme durch den Kassenwart mit Verwendungsnachweisen dem Vorstand vor.
  5. Der Vorsitzende kann bestimmte Funktionen oder Aufgaben im Einverständnis mit dem Vorstand einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder einer Organisation übertragen.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Verwirklichung der Aufgaben des Rockmusikervereins im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorsitzenden die Mitarbeiter in der Geschäftsstelle und deren Vergütung.
  3. Der Vorstand berät den Haushaltsentwurf und verabschiedet ihn nach Stellungnahme des Kassenwartes. Er genehmigt die Jahresrechnung und beschließt den Tätigkeitsbericht.
§ 9 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefasste Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Der Beirat
  1. Der Beirat besteht auf fünf Mitgliedern.
  2. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Beirates im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
    Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds auf Vorschlag des Vorstandes ein Ersatzmitglied wählen.
    Verhält sich ein Beiratsmitglied vereinsschädigend oder erweist er sich als unfähig zur Erfüllung seiner Aufgaben, so kann der Vorstand in einstimmigem Beschluss diesen seines Amtes entheben und den übrigen Beiratsmitgliedern Vorschläge zur Neuwahl machen.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder zu unterrichten und macht dem Vorstand daraufhin Vorschläge für die Geschäftsführung.
    Dem Beirat obliegt weiterhin die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Organisation und Durchführung der Arbeitsverpflichtung der Mitglieder zu sorgen. Er hat die hierfür erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Vorstand zu treffen. Der Beirat führt Listen über die Ableistung der Arbeitsstunden und erstattet dem Vorstand monatlich Bericht über alle Belange im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung.
  4. Mindestens einmal im Monat soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat kann eine Sitzung eigenständig einvernehmlich initiieren oder er wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
    Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
  5. Zu den Sitzungen des Beirates ist der Vorstand zu verständigen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereines geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
  6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Die Sitzung ist zu protokollieren und die Beschlüsse des Beirates sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
    Das Protokoll der Sitzung des Beirats einschließlich der gefassten Beschlüsse ist dem Vorstand vorzulegen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Beirates über Auflösung des Vereins
    b. Entlastung des Vorstandes für das vergangene Jahr
    c. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    d. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  3. In Angelegenheiten, die in deren Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  4. Für die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Jahr und die Festsetzung und Höhe des Jahresbeitrages entscheiden alle Mitglieder per geheimer Abstimmung. Die einfache Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen ist hierfür erforderlich.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist endet mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Dieses gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wird und dort zugeht.
  3. Gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen jedem Mitglied die Vorschläge für Satzungsänderungen, Kandidaten für Beirat und Vorstand sowie die unter § 11, 2. angegebenen Angelegenheiten, soweit sie anstehen, zugestellt werden.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens entscheidet der Versammlungsleiter.
  4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht der Briefwahl bei allen Wahlvorgängen. Hat ein Mitglied nicht die Möglichkeit, an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann es seine Wahl und Entscheidung zur Mitgliederversammlung schriftlich kundtun. Während der Mitgliederversammlung müssen die eingesandten Wahlbögen und Entscheidungen der Mitglieder ausgezählt werden und in den Wahl- und Entscheidungsprozess der anwesenden abstimmenden Wähler gleichberechtigt einbezogen werden. Anonyme Stellungnahmen und Entscheidungen werden nicht in den Wahlprozess mit einbezogen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 80 % erforderlich.
    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 75 % der Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der zur Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb von zwei Monaten vor der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Für Wahlen gilt folgendes:
    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    a. Ort und Zeit der Versammlung
    b. die Person des Versammlungsleiters
    c. die Tagesordnung
    d. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
    e. die Art der Abstimmung
  7. Jede unter Berücksichtigung des Briefwahlverfahrens ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
  1. Jades Mitglied kann bis spätestens einen Monat vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat bei Aussendung aller Wahl- und Abstimmungsbögen die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Bei dringenden Fällen ist es möglich, vor Verlesung der Tagesordnung einen weiteren Punkt vorzubringen. Die Annahme zur Tagesordnung muss in diesem Fall von der Mitgliederversammlung in offener Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, 13 und 15 entsprechend.
§ 16 Sonstige Ämter
  1. Zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt:
    a. der Kassenwart sowie der stellvertretende Kassenwart
    b. der Schriftführer sowie der stellvertretende Schriftführer
    c. der Pressesprecher
  2. Aufgabe des Kassenwartes ist die Verwaltung und Organisation der Vereinsfinanzen. Dazu gehört die Verwaltung der Vereinskonten, die Aufstellung des Haushaltsplans, die Jahresrechnung, die ordnungsgemäße Führung der Verwendungsnachweis, die Regelung sämtlicher steuerlichen Belange sowie die Kassenprüfung.
    Der Kassenwart hat Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten, jedoch keinerlei Vertretungsbefugnis für Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis und ist voll weisungsabhängig vom Vorstand mit Ausnahme der Kassenprüfung. Diese ist von Kassenwart und seinem Stellvertreter gemeinsam durchzuführen.
  3. Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen des Vorstandes sowie des Beirates, trägt die gefassten Beschlüsse in die Beschlussbücher ein und legt diese dem jeweiligen Sitzungsleiter zur Unterschrift vor.
    Das Protokoll der Beiratssitzung legt er auch dem Vorstand vor.
  4. Der Pressesprecher ist zuständig für jegliche anfallende Pressearbeit. Er informiert die einschlägigen Medien über anstehende Veranstaltungen und hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zweck des Vereins durch geeignete Maßnahmen publizistischer Darstellungen gefördert wird.
  5. Sollte ein mit einem Amt Betrauter vorzeitig aus seiner Funktion ausscheiden, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Ersatz wählen.
  6. Verhält sich ein Amtsinhaber vereinsschädigend oder erweist er sich als unfähig zur Erfüllung seiner Aufgaben, so kann der Vorstand in einstimmigem Beschluss diesen seines Amtes enthoben und einen Ersatz bestimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen und -kapital der Deutschen AIDS-Stiftung, Markt 26, 53111 Bonn zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person der Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

Stand: Mai 1992